Satzung der BAG LISA Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 31. August 2014 in Berlin

§ 1 Name, Zweck und Ziel

(1) Die Bundesarbeitsgemeinschaft LISA der Partei DIE LINKE (BAG LISA) ist ein bundesweiter Zusammenschluss gemäß § 7 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE der Bundesrepublik Deutschland, in der sich Parteimitglieder, sowie Sympathisantinnen der Partei auf dem Gebiet der Frauenpolitik engagieren. Ihr Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die BAG LISA will durch ihre Arbeit einen Beitrag zur emanzipatorischen feministischen Willensbildung der Bundespartei und die Entwicklung entsprechender Programmatik leisten. Sie wirkt durch ihre Arbeit gezielt an frauenpolitischen Projekten der Partei DIE LINKE mit, initiiert selbst Projekte und koordiniert den fachlichen Austausch von Erfahrungen und Aktivitäten von Akteuren auf Bundes- und Länderebene. Die BAG LISA bietet den Raum für einen innerparteilichen und öffentlichen Diskurs der Positionen der Partei DIE LINKE zu aktuellen Themen und betrachtet Frauenpolitik als Querschnittsaufgabe.

(3) Dieser Punkt wird im Hinblick auf Grundsätze und Ziele noch überarbeitet.

§ 2 Mitgliedschaft, Rechte

(1) Mitglied werden und mitarbeiten bei der BAG LISA können Menschen, die den politischen Zielen der Partei DIE LINKE verbunden sind. Eine Mitgliedschaft in der Partei DIE LINKE ist nicht zwingend. Die Erklärung der Mitgliedschaft bedarf der Schriftform, wird vom Sprecherinnenrat zeitnah erfasst und bestätigt.

(2) Mitglieder der BAG LISA haben ein aktives Wahlrecht bei Wahlen von Gremien, Organen und Delegierten innerhalb der BAG. Außerhalb der BAG gelten die Regelungen der Partei DIE LINKE.

(3) Auf BAG-Mitglieder, die nicht zugleich Mitglied der Partei DIE LINKE sind, findet § 5 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE Anwendung.

§ 3 Arbeitsweise und Untergliederungen

(1) Die BAG gliedert sich regional nach Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen).

(2) Die Mitglieder der BAG LISA arbeiten in der Regel in LAGen, kommunalen und regionalen frauenpolitischen Gremien mit.

(3) Die LAGen können sich eine eigene Satzung / Geschäftsordnung geben, in der die Eigenschaft als Gliederung der BAG LISA festzuhalten ist.

(4) Die BAG kann Arbeitskreise einrichten, über deren Gründung, Aufgabe und Auflösung die Mitgliederversammlung der BAG entscheidet.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der BAG LISA. Sie berät und beschließt inhaltliche und organisatorische Fragen. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören besonders die Beratung und Beschlussfassung über die Satzung der BAG LISA, den Jahresfinanzplan, sowie inhaltliche Dokumente der BAG LISA zur Frauenpolitik. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Sprecherinnenrates entgegen und entscheidet über seine Entlastung.

(3) Einladungen zu Mitgliederversammlungen mit dem Vorschlag für die Tagesordnung werden sechs Wochen vor der Versammlung an die Mitglieder versandt.

(4) Änderungsvorschläge zur Tagesordnung sowie Anträge sind spätestens vier Wochen vor den Beratungen schriftlich oder per E-Mail an die Sprecherinnen zu richten, und spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Sprecherinnenrat an die Mitglieder zu versenden. Dringlichkeits- oder Initiativanträge, die sich auf Anlässe nach Ablauf der Antragsfrist beziehen, können von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der BAG LISA schriftlich auf der Mitgliederversammlung eingebracht werden.

(5) Über alle Beratungen der BAG werden Protokolle geführt, die den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen nach Sitzung per E-Mail bzw. im Internet zugänglich gemacht werden.

(6) Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Frist einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe von Gründen von entweder 20 Prozent der Mitgliedschaft oder drei Landesarbeitsgemeinschaften verlangt wird.

(7) Wahlen, Vertrauensfragen und satzungsändernde Beschlüsse können auf einer Mitgliederversammlung nur dann durchgeführt werden, wenn sie bereits bei Einberufung, also mindestens sechs Wochen vor dem anberaumten Termin, mit der Tagesordnung angekündigt wurden.

(8) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.

(9) Die BAG LISA bindet sich in die Vorbereitung und Durchführung der „Frauenpolitischen Konferenzen“ ein.

(10) Die Mitgliederversammlung der BAG LISA wählt im Rahmen des von der Partei DIE LINKE beschlossenen Delegiertenschlüssels die Delegierten der BAG LISA zum Bundesparteitag der Partei DIE LINKE und nominiert Kandidatinnen für den Bundesausschuss.

(11) Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre einen Sprecherinnenrat, bestehend aus 3 bis 5 gleichberechtigten Sprecherinnen der BAG LISA. (siehe dazu auch § 5 (5) ) Die Sprecherinnen amtieren für maximal 3 aufeinanderfolgende Wahlperioden, versetzter Wechsel wird angestrebt.

(12) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Sitzungsleitung führt eine Redeliste. Die Redezeit soll 3 Minuten nicht überschreiten. Die Sitzungsleitung übt das Hausrecht aus und achtet darauf, dass genügend Pausen gemacht werden.

§ 5 Sprecherinnenrat

(1) Der Sprecherinnenrat übernimmt fachpolitisch arbeitsteilig die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen der BAG LISA. Er koordiniert die Arbeit in Absprache mit den LAGen und zeitweiligen Arbeitsgruppen. Die Sprecherinnen vertreten die BAG LISA in der Bundespartei und gegenüber der Öffentlichkeit.

(2) Der Sprecherinnenrat ist zwischen den Tagungen der Mitgliederversammlung das höchste Organ und tagt öffentlich. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig und arbeitet auf der Grundlage ihrer Beschlüsse. Er informiert über seine Tätigkeit und seine Beschlüsse. Rechenschaftsberichte des Sprecherinnenrates werden einmal jährlich erarbeitet und der Mitgliederversammlung vorgelegt.

(3) Der Sprecherinnenrat führt eine ständig zu aktualisierende Mitgliederliste und legt die schriftlichen Eintrittserklärungen der Parteimitglieder dem Parteivorstand der Partei DIE LINKE zum Nachweis der in § 7 (2) der Bundessatzung der Partei DIE LINKE festgelegten Kriterien vor.

(4) Der Sprecherinnenrat tritt mindestens halbjährlich zusammen. Er wird von der dafür beauftragten Sprecherin oder ihrer Vertreterin schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung kurzfristiger erfolgen.

(5) Zur Unterstützung des SprecherInnenrates benennt jede Landes-LISA-Gruppe eine Vertreterin in den Kokreis.Dieser trifft sich mindestens 1mal im Jahr und bei Bedarf per Videoschaltung.Die Kokreistreffen werden von den Sprecherinnen einberufen.

§ 6 Finanzen der BAG LISA

Die BAG LISA beantragt die notwendigen Mittel für ihre Arbeit im Rahmen des Finanzplanes der Partei DIE LINKE. Darüber hinaus stehen die durch die BAG direkt eingeworbenen Spenden der BAG LISA zweckgebunden für ihre Arbeit zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um Spenden an eine politische Partei im Sinne von § 25 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz).

§ 7 Schlussbestimmungen

Die vorliegende Satzung trifft ergänzende Regelungen zur Bundessatzung. Sie tritt mit Beschlussfassung am 31. 8. 14 in Kraft.